top of page

Sie fragen sich, was bei der Anstellung internationaler Saisonarbeitskräfte zu beachten ist? Hier finden Sie die wichtigsten Hinweise und Unterschiede, wenn Ihr Unternehmen Arbeitskräfte aus der Europäischen Union oder aus Drittstaaten beschäftigen möchte.


Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedsstaaten


Für Personen aus Staaten der Europäischen Union (sowie aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz) gilt innerhalb der EU das Recht auf Freizügigkeit. Das bedeutet:


Keine Arbeitserlaubnis notwendig


EU-Bürger dürfen ohne zusätzliche Genehmigungen in anderen EU-Ländern arbeiten – auch während saisonaler Tätigkeiten. Die Verfahren zur Anmeldung (zum Beispiel Sozialversicherung, Steuer, Lohnabrechnung) entsprechen weitgehend denen für inländische Arbeitskräfte.


Kein Visum erforderlich


Eine Einreise und Arbeitsaufnahme sind jederzeit möglich. Je nach Land und Aufenthaltsdauer kann eine Registrierung bei der örtlichen Behörde erforderlich sein.


Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten


Für Menschen aus Drittstaaten gelten strengere Regelungen, die sich je nach Zielland – Land, in dem der Saisonjob absolviert wird – leicht unterscheiden können, aber in der Regel folgende Punkte beinhalten:


Visumspflicht


Drittstaatsangehörige benötigen in den meisten Fällen ein Visum beziehungsweise eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme. Ein Touristenvisum reicht nicht aus. Je nach Land kann der Arbeitgeber ebenfalls dazu verpflichtet sein, Unterkunft, Versicherung oder Rückreise der Arbeitskraft zu organisieren oder zu finanzieren.


Arbeitsvertrag im Voraus


Die meisten Länder verlangen, dass bereits vor der Einreise ein verbindlicher Arbeitsvertrag vorliegt. Damit der Antrag auf eine Saisonarbeitserlaubnis vollständig ist, müssen folgende Punkte enthalten sein:

  • Arbeitsorte und eine Beschreibung der Tätigkeit

  • Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses

  • Vereinbartes Gehalt oder vereinbarter Lohn

  • Arbeitszeit pro Woche oder Monat (Anzahl der Stunden)

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie dessen Dauer

  • Nachweis über eine geeignete Unterkunft für die Dauer des Aufenthalts – entweder vom Arbeitgeber bereitgestellt oder separat organisiert

Die zuständigen Behörden haben nach Eingang des vollständigen Antrags bis zu 90 Tage Zeit, um über die Erteilung der Erlaubnis zu entscheiden.


Was Unternehmen beachten sollten:


Planung


Die Einstellung von Drittstaatsangehörigen erfordert Vorlaufzeit. Besonders wegen Visa- und Genehmigungsprozessen. Auch wenn EU-weit ähnliche Grundregeln gelten, unterscheiden sich die konkreten Verfahren von Land zu Land. Es ist daher notwendig, die relevanten Informationen bei den zuständigen nationalen Arbeitsbehörden oder Einwanderungsstellen einzuholen.


Transparente Kommunikation


Achten Sie darauf, dass Arbeitsverträge und Informationsmaterialien verständlich und in einer Sprache vorliegen, die Arbeitskräfte verstehen.


Gleiche Bedingungen


Auch für Saisonkräfte gelten gesetzliche Mindeststandards – etwa beim Lohn, den Arbeitszeiten oder dem Arbeitsschutz.


Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, wie attraktiv Sie als Arbeitgeber wirken, klicken Sie hier.

© WinterSummerJobs by AI

© WinterSummerJobs by AI

Personal aus dem Ausland

SKIP’s Tipp #2

bottom of page